Artikel 37 Leistungsvereinbarung — OGAW: organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln
Gliederung
KAPITEL V EINZELHEITEN DER STANDARDVEREINBARUNG ZWISCHEN VERWAHRSTELLE UND VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Artikel 37 Leistungsvereinbarung
Die Mitgliedstaaten gestatten den Vereinbarungsparteien, die Einzelheiten der in Artikel 30 Buchstaben c und d genannten Mittel und Verfahren entweder in der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
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