Artikel 35 Elektronische Informationsübermittlung — OGAW: organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln
Gliederung
KAPITEL V EINZELHEITEN DER STANDARDVEREINBARUNG ZWISCHEN VERWAHRSTELLE UND VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Artikel 35 Elektronische Informationsübermittlung
Einigen sich die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung darauf, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Vereinbarung auch Bestimmungen enthält, die sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen aufgezeichnet werden.
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