Artikel 3 Begriffsbestimmungen — OGAW: organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Kunde“: jede natürliche oder juristische Person oder jedes andere Unternehmen einschließlich eines OGAW, für die/das eine Verwaltungsgesellschaft eine Dienstleistung der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erbringt;
2. „Anteilinhaber“: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteile an einem OGAW hält;
3. „Relevante Person“: in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Personen:
4. „Geschäftsleitung“: die Person oder Personen, die die Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG tatsächlich führt/führen;
5. „Leitungs- oder Verwaltungsorgan“: das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft;
6. „Aufsichtsfunktion“: relevante Person oder Stelle/Stellen, die für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung und für die Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses und der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zuständig ist bzw. sind;
7. „Kontrahentenrisiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der Schlussabrechnung des mit dem Geschäft verbundenen Cashflows ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;
9. „Marktrisiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im OGAW-Portfolio resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen, oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind;
10. „Operationelles Risiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt.
Der in Absatz 1 Nummer 5 definierte Begriff „Leitungs- oder Verwaltungsorgan“ schließt bei Verwaltungsgesellschaften mit dualer Struktur, d. h. einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan, das Aufsichtsorgan nicht ein.
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