EU-RechtRichtlinienOGAW: organisatorische Anforderungen und VerhaltensregelnKAPITEL IV WOHLVERHALTENSREGELNABSCHNITT 1 Allgemeine GrundsätzeArtikel 22

Artikel 22 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln

In Kraft seit 30. Juli 2010
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