Artikel 15 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen — OGAW: organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln
Gliederung
KAPITEL II VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN
ABSCHNITT 3 Interne Kontrollmechanismen
Artikel 15 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben:
a) Name des betreffenden OGAW;
b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
c) Person, die den Auftrag erhält;
d) Datum und Uhrzeit des Auftrags;
e) Zahlungsbedingungen und -mittel;
f) Art des Auftrags;
g) Datum der Auftragsausführung;
h) Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
i) Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
j) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
k) Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
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