Artikel 11 Ständige Innenrevisionsfunktion — OGAW: organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln
Gliederung
KAPITEL II VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN
ABSCHNITT 3 Interne Kontrollmechanismen
Artikel 11 Ständige Innenrevisionsfunktion
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Verwaltungsgesellschaften — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennten, unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor.
(2) Die in Absatz 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:
a) Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;
b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c) Überprüfung der Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Empfehlungen;
d) Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 9 Absatz 4.
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