Artikel 13 Verbreitung von Informationen — Selbstständige Erwerbstätigkeit – Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen mit allen geeigneten Mitteln zur Kenntnis gebracht werden.
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