Artikel 12 Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts — Selbstständige Erwerbstätigkeit – Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern, wenn sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politische Maßnahmen und Tätigkeiten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ausarbeiten und umsetzen.
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