Artikel 9 Pflichten des Betreibers — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 9 Pflichten des Betreibers
Rückverweise
(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden.
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