Artikel 37 Widerruf der Befugnisübertragung — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Widerruf der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die in Artikel 35 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie etwaiger Gründe für den Widerruf.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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