Artikel 34 Übergangsbestimmungen — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Gebiet die Bestimmungen des Anhangs II beibehalten.
Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
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