Artikel 28 Erfahrungsaustausch — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 4 NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 28 Erfahrungsaustausch
Rückverweise
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach dieser Richtlinie zuständig sind für
a) die Notifizierungspolitik,
b) die Marktüberwachung.
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