Artikel 20 Anforderungen an notifizierte Stellen — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 4 NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 20 Anforderungen an notifizierte Stellen
Rückverweise
(1) Eine notifizierte Stelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen.
(2) Eine zuständige Behörde im Sinne der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG kann eine notifizierte Stelle sein, sofern sie die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt und sofern sie nicht auch als notifizierende Behörde handelt.
(3) Die notifizierte Stelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(4) Die notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach Artikel 29 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. stellt sicher, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
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