Artikel 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 4 NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben.
Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.
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