Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Rückverweise
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren:
a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.
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