Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten — Ortsbewegliche Druckgeräte
Gliederung
KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten
Rückverweise
Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 4, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
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