ANHANG II ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN — Ortsbewegliche Druckgeräte
1.
Die Mitgliedstaaten dürfen ihre nationalen Vorschriften für Vorrichtungen, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, und die Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG entsprechende Verwendungsnormen aufgenommen werden.
2.
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–40
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