Artikel 8 Gebäudetechnische Systeme — Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (bis 2026)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme fest, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können diese Systemanforderungen auch auf neue Gebäude anwenden.
Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Systemanforderungen gelten mindestens für folgende Anlagen:
a) Heizungsanlagen,
b) Warmwasseranlagen,
c) Klimaanlagen,
d) große Lüftungsanlagen
oder Kombinationen dieser Anlagen.
(2) 13. Juli 2009
ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
Keine Ergebnisse gefunden