Artikel 3 Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden — Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (bis 2026)
Rückverweise
Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht.
Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet.
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