Artikel 8 — Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Gliederung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechteinhabern vereinbarten Zeiten übertragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden