Artikel 5 — Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste den Empfängern eines Dienstes mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich machen:
a) den Namen des Mediendiensteanbieters;
b) die geografische Anschrift, unter der der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist;
c) Angaben, die es ermöglichen, mit dem Mediendiensteanbieter schnell Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse oder seiner Internetseite;
d) gegebenenfalls die zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsstellen.
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