Artikel 32 — Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Gliederung
KAPITEL XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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