Artikel 31 — Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Gliederung
KAPITEL XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
In Bereichen, die nicht durch diese Richtlinie koordiniert werden, bleiben die Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus den in den Bereichen Telekommunikation und Fernsehen bestehenden Übereinkommen ergeben, von dieser Richtlinie unberührt.
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