Artikel 25 — Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Gliederung
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für reine Werbe- und Teleshopping-Fernsehkanäle sowie für Fernsehkanäle, die ausschließlich der Eigenwerbung dienen.
Kapitel IV sowie die Artikel 20 und 23 gelten jedoch nicht für solche Kanäle.
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