Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden
Artikel 13 — Erhaltung der wild lebenden Vogelarten | GesetzeFinden.at