Artikel 9 — Gemeinsames Steuersystem: Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft
Die Artikel 4, 5 und 6 gelten entsprechend für die Einbringung von Unternehmensteilen.
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