Artikel 5 — Gemeinsames Steuersystem: Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Regelungen, damit die von der einbringenden Gesellschaft unter völliger oder teilweiser Steuerbefreiung zulässigerweise gebildeten Rückstellungen oder Rücklagen — soweit sie nicht von Betriebsstätten im Ausland stammen — unter den gleichen Voraussetzungen von den im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft gelegenen Betriebsstätten der übernehmenden Gesellschaft ausgewiesen werden können, wobei die übernehmende Gesellschaft in die Rechte und Pflichten der einbringenden Gesellschaft eintritt.
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