Artikel 19 — Gemeinsames Steuersystem: Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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