Artikel 16 — Gemeinsames Steuersystem: Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden