Artikel 14 — Gemeinsames Steuersystem: Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft
Gliederung
(1) Die Verlegung des Sitzes einer SE bzw. einer SCE darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter auslösen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile am Gesellschaftskapital der ihren Sitz verlegenden SE bzw. SCE zu besteuern.
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