EU-RechtRichtlinienGemeinsames Steuersystem: Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen GenossenschaftKAPITEL V REGELN FÜR DIE SITZVERLEGUNG EINER SE ODER EINER SCEArtikel 13

Artikel 13 

In Kraft seit 15. Dezember 2009
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