Artikel 20 Festlegung von Normen — Pestizide in der EU – Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verwendung
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20 Festlegung von Normen
Rückverweise
(1) 22. Juni 1998
ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
Das Ersuchen um Erarbeitung dieser Normen kann in Konsultation mit dem in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausschuss erfolgen.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen gemäß Anhang II nicht voll entspricht, so kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt dazu nach Konsultation der entsprechenden europäischen Normungsgremien umgehend Stellung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen.
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