Artikel 17 Sanktionen — Pestizide in der EU – Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verwendung
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2012 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.
Keine Ergebnisse gefunden