Artikel 16 Berichterstattung — Pestizide in der EU – Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verwendung
Gliederung
KAPITEL V INDIKATOREN, BERICHTERSTATTUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 16 Berichterstattung
Rückverweise
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte, dem sie gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügt.
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