Artikel 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit — Pestizide in der EU – Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verwendung
Gliederung
KAPITEL IV SPEZIFISCHE VERFAHREN UND VERWENDUNGEN
Artikel 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können in ihre nationalen Aktionspläne Vorkehrungen über die Unterrichtung von Personen aufnehmen, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten.
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