Artikel 6 Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel — Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DES ARBEITSGEBERS
Artikel 6 Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel
Rückverweise
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
a) die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt;
b) Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
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