Artikel 2 Definitionen — Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
a)
alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,
b)
alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung,
c)
der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist,
d)
ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet,
e)
der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Arbeitnehmer.
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