Artikel 11 Änderung der Anhänge — Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Gliederung
KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 11 Änderung der Anhänge
Rückverweise
(1) Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Anhang I Nummer 3 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags in den Anhang I eingefügt.
(2) Rein technische Anpassungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren vorgenommen, wenn sie bedingt sind
a) durch zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über Arbeitsmittel oder
b) durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmittel.
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