Artikel 10 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer — Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DES ARBEITSGEBERS
Artikel 10 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Rückverweise
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.
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