Artikel 16 — Gesellschaften: Schutzbestimmungen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
Gliederung
KAPITEL 5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Rückverweise
Die Richtlinie 68/151/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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