Artikel 11 — Gesellschaften: Schutzbestimmungen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
Gliederung
KAPITEL 4 NICHTIGKEIT DER GESELLSCHAFT
Artikel 11
Rückverweise
In allen Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die Gesellschaftsgründung keiner vorbeugenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, müssen der Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft sowie Änderungen dieser Akte öffentlich beurkundet werden.
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