Absatz 6 — Gesellschaften: Schutzbestimmungen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
Gliederung
KAPITEL 2 OFFENLEGUNG
Absatz 6
Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.
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