Artikel 8 Schwellenwerte für Aufträge — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE
KAPITEL II Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und Ausnahmen
Abschnitt 1 Schwellenwerte
Artikel 8 Schwellenwerte für Aufträge
Rückverweise
Diese Richtlinie gilt für die Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
a) 412000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
b) 5150000 EUR bei Bauaufträgen.
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