EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL V STATISTISCHE PFLICHTEN, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 73

Artikel 73 Überprüfung und Berichterstattung

In Kraft seit 21. August 2009
Up-to-date
Artikel 73 Überprüfung und Berichterstattung — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | GesetzeFinden.at