Artikel 7 Schutz von Verschlusssachen — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7 Schutz von Verschlusssachen
Rückverweise
Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags weitergeben. Sie können von diesen Wirtschaftsteilnehmer auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Unterauftragnehmer sicherzustellen.
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