Artikel 68 Neufestsetzung der Schwellenwerte — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL V STATISTISCHE PFLICHTEN, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 68 Neufestsetzung der Schwellenwerte
Rückverweise
(1) Bei Überprüfung der Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG gemäß deren Artikel 69 überprüft die Kommission ebenfalls die in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte und passt
a) den in Artikel 8 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG an,
b) den in Artikel 8 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG an.
Bei einer solchen Überprüfung und Anpassung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wendet die Kommission das in Artikel 67 Absatz 3 genannte Regelungsverfahren mit Kontrolle an. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 67 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
(2) Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird an den Gegenwert der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG angepasst, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG ermittelt werden.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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