Artikel 62 Fristen — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL IV VORSCHRIFTEN FÜR NACHPRÜFUNGEN
Artikel 62 Fristen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Nachprüfung gemäß Artikel 60 Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen beantragt werden muss:
a) vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
b) in jedem Fall vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
(2) In allen anderen Fällen, einschließlich der Beantragung einer Nachprüfung gemäß Artikel 61 Absatz 1, werden die Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung vorbehaltlich des Artikels 59 durch das einzelstaatliche Recht geregelt.
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