EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL I Allgemeine BestimmungenArtikel 6

Artikel 6 Verpflichtungen der Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit

In Kraft seit 21. August 2009
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