Artikel 58 Ausnahmen von der Stillhaltefrist — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL IV VORSCHRIFTEN FÜR NACHPRÜFUNGEN
Artikel 58 Ausnahmen von der Stillhaltefrist
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 57 Absatz 2 genannten Fristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:
a) wenn nach dieser Richtlinie keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
b) wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne des Artikels 57 Absatz 2 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt;
c) bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 29 zugrunde liegt.
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