EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERGABE VON UNTERAUFTRÄGENKAPITEL II Unteraufträge, die von erfolgreichen Bietern vergeben werden, die Auftraggeber sindArtikel 54

Artikel 54 Anzuwendende Vorschriften

In Kraft seit 21. August 2009
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