Artikel 54 Anzuwendende Vorschriften — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
Rückverweise
Wenn der erfolgreiche Bieter ein Auftraggeber ist, hält er bei der Vergabe von Unteraufträgen die Bestimmungen über Hauptaufträge gemäß den Titeln I und II ein.
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